Von Julian Thalmeir, Steuerberater & Fachberater für Internationales Steuerrecht · Stand: Mai 2026 · Lesedauer rund 22 Minuten
DIE ANTWORT IN KÜRZE
Erstmals seit 2021 sind 2025 mehr Menschen aus den USA nach Deutschland gezogen als umgekehrt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zogen in den ersten neun Monaten 2025 rund 19.300 Personen aus den USA nach Deutschland (+3,4 % zum Vorjahr), während die Gegenrichtung um 17,8 % einbrach. Zusammen mit Rekordzahlen bei US-Expatriationen und einer Welle hochqualifizierter Amerikaner, die nach Stabilität suchen, entsteht eine neue Steuerproblematik: Vermögen, das im US-System aufgebaut wurde (401(k), Roth IRA, Brokerage-Konten, LLCs, Trusts), trifft auf eines der komplexesten Steuersysteme der Welt – das deutsche. Nahezu keine Empfehlung, die auf US-Seite gegeben wurde, funktioniert nach dem Umzug unverändert weiter. Dieser Leitfaden zeigt in neun konkreten Fallstricken und zwei Checklisten, was vor und nach dem Umzug zu tun ist.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
- Inverse Migration bestätigt: In den ersten neun Monaten 2025 zogen rund 19.300 Personen aus den USA nach Deutschland (+3,4 % YoY), während nur etwa 17.100 Personen den umgekehrten Weg gingen (−17,8 % YoY) – der erste Netto-Zuzug aus den USA seit 2021 (Quelle: Destatis, November 2025).
- 125.800 US-Bürger leben aktuell in Deutschland – ein Anstieg um 29 % über zehn Jahre (Destatis).
- Rund 180.000 US-Bürger haben die USA im Jahr 2025 verlassen, als Teil einer Gesamtemigration von geschätzt 2,2 Mio. Menschen (Pew Research / Global Citizen Solutions, 2026).
- Formelle US-Staatsbürgerschaftsverzichte sind in Q1 2025 um 102 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen (1.285 Expatriationen). Die globale Warteliste an US-Botschaften übersteigt 30.000 Personen (Inman / Federal Register, 2026).
- Die deutsche Chancenkarte tritt im März 2026 in Kraft und senkt die Einstiegshürde für qualifizierte Drittstaatsangehörige deutlich. Blue-Card-Schwellen 2026: 50.700 € regulär bzw. 45.934 € für Mangelberufe.
- Die teuersten US-Strukturen im deutschen Kontext: Roth IRA, US Revocable Living Trusts, US-Investmentfonds (gespiegeltes PFIC-Problem) und US Municipal Bonds – alle vier sind bei amerikanischen Mandanten verbreitet und alle vier lösen in Deutschland unerwartete Steuerfolgen aus.
1. Die Zahlen: Warum dies eine strukturelle Verschiebung ist, kein Ausreißer
Zwei Jahrzehnte lang folgte die Migrationsbewegung zwischen den USA und Deutschland einem berechenbaren Muster: rund 12.000 Deutsche zogen pro Jahr in die USA, etwas mehr Amerikaner kamen umgekehrt, die deutsch-amerikanische Expat-Community in Deutschland bewegte sich um die 100.000. Dieses Muster brach 2025.
Drei unabhängige Datenquellen bestätigen eine strukturelle Umkehr:
1.1 Die Destatis-Zahlen (November 2025)
Das Statistische Bundesamt meldete am 10. November 2025, dass in den ersten drei Quartalen 2025 rund 17.100 Personen aus Deutschland in die USA zogen – ein Rückgang um 17,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im selben Zeitraum kamen rund 19.300 Personen aus den USA nach Deutschland, ein Plus von 3,4 %. Die Nettorichtung war zuletzt 2021 – im pandemiebedingt verzerrten Jahr – ähnlich.
Noch aussagekräftiger ist die Bestandszahl: 2023 lebten rund 125.800 US-Bürger in Deutschland, eine Steigerung um 29 % gegenüber 2013. Im umgekehrten Verhältnis ist die Zahl der Deutschen in den USA im selben Zeitraum um 11 % auf rund 520.400 gefallen.
1.2 Pew Research und Global Citizen Solutions (2026)
Ein im Mai 2026 veröffentlichter Bericht der Global Intelligence Unit von Global Citizen Solutions schätzt auf Basis von Pew-Daten, dass im Jahr 2025 rund 2,2 Mio. Menschen die USA verlassen haben, darunter etwa 180.000 US-Bürger. Die Zahlen sind mit Unsicherheit behaftet – die USA haben ihr Programm zur Erfassung dauerhafter Ausreisen 1957 eingestellt –, aber die Trendrichtung ist eindeutig. Forscher beschreiben sie als die größte amerikanische Auswanderungsbewegung seit Jahrzehnten.
1.3 Die Verzichtswarteschlange
Formelle Expatriationen (im US Federal Register veröffentlichte Staatsbürgerschaftsverzichte) stiegen in Q1 2025 um 102 % gegenüber dem Vorjahresquartal auf 1.285 Personen. Die globale Warteliste an US-Botschaften und Konsulaten umfasst inzwischen mehr als 30.000 Personen. Der vollständige Verzicht ist das äußerste Ende des Spektrums – die meisten Amerikaner, die nach Deutschland kommen, behalten die US-Staatsbürgerschaft –, aber er zeigt die Intensität des Trends.
2. Die fünf Treiber der Umkehrbewegung
Makrostatistiken beschreiben, was geschieht. Sie erklären für sich genommen nicht, warum eine Software-Ingenieurin aus San Francisco, ein Partner einer New Yorker Anwaltskanzlei oder eine pensionierte Ärztin aus Boston plötzlich einen Umzugsplan für Deutschland erstellt. Aus Gesprächen mit unseren neuen Mandanten in 2025 und Anfang 2026 lassen sich fünf Treiber identifizieren:
- Politische Unsicherheit und das Gefühl institutioneller Erosion. Umfragen (Arton Capital, Immigration Advice Service) belegen, dass 53 % der US-Millionäre angaben, sie würden das Land unabhängig vom Wahlausgang 2024 mit höherer Wahrscheinlichkeit verlassen.
- Gesundheitskosten und -zugang. Für Berufstätige in der mittleren und späteren Karrierephase haben die Kosten privater US-Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr einen Punkt erreicht, an dem das deutsche GKV-Modell zuzüglich PKV-Zusatz häufig weniger kostet als die reinen US-Deductibles.
- Bildung. Die studiengebührenfreien deutschen Universitäten sowie die Qualität bilingualer International Schools in München, Frankfurt, Berlin, Heidelberg und Hamburg ziehen gerade Familien mit schulpflichtigen Kindern.
- Work-Life-Infrastruktur. 20–30 gesetzliche Urlaubstage, bis zu 14 Monate Elterngeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verändern die Rechnung für jüngere Berufstätige, die in Deutschland 70–80 % eines US-Gehalts erzielen können und nach Abzug von Krankenversicherung, Kinderbetreuung und Studiengebühren oft mehr behalten.
- Visa-Zugang. Die Blue-Card-Schwellen wurden schrittweise gesenkt (50.700 € für 2026, 45.934 € für Mangelberufe), und die neue Chancenkarte (Stichtag März 2026) erlaubt qualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in Deutschland für bis zu zwölf Monate zur Stellensuche bei begrenzter Erwerbstätigkeit.
Keiner dieser Treiber hätte für sich genommen eine messbare Verschiebung ausgelöst. In ihrer Kombination haben sie es 2025 getan.
3. Die neun kritischen Steuerfallen für US-Amerikaner mit Zuzug nach Deutschland
Hier unterschätzt nahezu jeder Mandant die Komplexität. Der Grund ist strukturell: Die meiste US-Steuerberatung optimiert ausschließlich für die US-Seite und unterstellt, das Zielland werde „seine Antworten schon finden“. Deutschland funktioniert nicht so. Das deutsche Steuerrecht wendet das Welteinkommensprinzip auf jeden an, der einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, und qualifiziert US-Instrumente nach eigenen Kategorien. Die Folge: Ein 401(k) ist nicht zwingend eine Rente. Ein Roth IRA ist selten steuerfrei. Ein Revocable Living Trust kann transparent oder intransparent sein – mit dramatisch unterschiedlichen Folgen. Eine US-LLC kann in Deutschland eine Kapitalgesellschaft sein und in den USA gleichzeitig eine Personengesellschaft. Und so weiter.
Die folgenden neun Fallstricke decken in unserer Praxis mehr als 90 % der vermeidbaren Steuerbelastung bei US-Zuzügen ab.
3.1 Steuerliche Ansässigkeit: Der Moment, in dem sich alles ändert
Die folgenreichste Frage ist nicht, was Sie besitzen, sondern wann Deutschland es zu besteuern beginnt. Nach § 1 EStG beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht mit der Begründung eines Wohnsitzes (eine Wohnung, die zur dauerhaften Nutzung verfügbar ist) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts (in der Regel nach 183 Tagen Anwesenheit). Ab diesem Tag fällt Ihr Welteinkommen unter deutsche Besteuerung, vorbehaltlich der Entlastung durch das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA USA).
Zwei praktische Konsequenzen werden routinemäßig übersehen. Erstens beginnt Ihr deutsches Steuerjahr am Tag des Zuzugs, nicht am 1. Januar. Einkünfte aus den USA vor dem Zuzugstag sind grundsätzlich in den USA steuerpflichtig, Einkünfte ab dem Zuzugstag fallen unter das Welteinkommensprinzip. Zweitens besteuern die USA Sie weiterhin auf Ihr Welteinkommen, unabhängig von Ihrem Wohnort, weil die USA nach Staatsangehörigkeit besteuern. Sie werden auf unabsehbare Zeit zwei parallele Steuererklärungen abgeben. Das DBA USA verteilt die Besteuerungsrechte; eine Anrechnung in Deutschland (oder der Foreign Tax Credit in den USA) eliminiert die meisten – aber nicht alle – Doppelbesteuerungen.
Praktische Konsequenz: Der Umzugstag sollte bewusst gewählt werden, nicht reaktiv. Ein Umzug am 1. Dezember statt am 1. Februar kann die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen, RSU-Vesting-Terminen, realisierten Kapitalgewinnen und Roth-Conversions um Beträge verschieben, die regelmäßig 50.000 € überschreiten.
3.2 401(k) und Traditional IRA: Das häufigste Missverständnis
Nahezu jeder Amerikaner, der nach Deutschland zieht, glaubt, sein 401(k) sei „geschützt“ oder „steuerlich aufgeschoben“ wie in den USA. Das stimmt nur teilweise. Nach Art. 18A des DBA USA in der Fassung des Protokolls von 2008 dürfen Bezüge aus US-Pensionsplänen grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden – also in Deutschland, sobald Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die gute Nachricht: Deutschland respektiert die Steuerstundung. Die unrealisierten Wertzuwächse im Plan werden nicht laufend besteuert. Die komplizierte Nachricht: Sobald die Auszahlungsphase beginnt (mit 59½ in den USA oder über die Required Minimum Distributions ab 73), behandelt Deutschland die Auszahlungen nach § 22 Nr. 5 EStG. Der steuerpflichtige Anteil hängt davon ab, ob der Plan nach deutschen Maßstäben als „qualifizierter Pensionsplan“ einzuordnen ist.
Pläne, die überwiegend durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wurden und als betriebliche Altersversorgung qualifizieren, werden tendenziell günstig behandelt (Besteuerung als Leibrente oder betriebliche Altersversorgung). Pläne, die überwiegend aus Nachsteuer-Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers gespeist wurden, fallen in eine andere Kategorie und können mit dem vollen progressiven Tarif besteuert werden. Die Einordnung ist einzelfallabhängig und folgt den Plan-Dokumenten, nicht der Eigenwahrnehmung.
Zwei besondere Risiken: (1) Ein Rollover aus einem Traditional 401(k) in einen Roth IRA nach Begründung der deutschen Steuerpflicht kann eine sofortige deutsche Besteuerung des gesamten Conversion-Betrags auslösen, ohne dass dafür US-Steuer angerechnet werden könnte. (2) Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob die sogenannte Altvertragsregelung greift. Ob ein 401(k) aus Beiträgen vor 2005 als Altvertrag qualifiziert, ist derzeit beim BFH anhängig und sollte vor jeder Auszahlung individuell geklärt werden.
3.3 Roth IRA: In den USA steuerfrei, in Deutschland oft steuerpflichtig
Das ist das teuerste einzelne Missverständnis im US-Deutschland-Kontext. Der Roth IRA wird mit versteuerten Beiträgen gespeist, wächst in den USA steuerfrei und Auszahlungen sind bei Einhaltung der Bedingungen ebenfalls steuerfrei. Viele Amerikaner machen den Roth zum Kern ihrer Altersvorsorge, gerade wegen dieses steuerfreien Charakters.
Deutschland erkennt die Roth-Struktur nicht automatisch als steuerfrei an. Das DBA USA wurde verhandelt, bevor Roth-Konten in ihrer heutigen Form existierten, und der Verweis auf „pensions“ in Art. 18A erstreckt sich nicht zwingend auf Roth-Auszahlungen. Die aktuelle Verwaltungsauffassung tendiert dahin, dass die Wertentwicklung innerhalb des Roth bei einem deutschen Steuerinländer nicht laufend steuerpflichtig ist (Deutschland respektiert die Stundung im Konto), die Qualifikation von Auszahlungen ist jedoch umstritten und hängt von der Struktur des Kontos, der Conversion-Historie und dem Zeitpunkt der Beiträge ab.
Schlimmster Fall: Ein deutscher Steuerinländer nimmt mit 60 eine „steuerfreie“ Roth-Auszahlung vor und stellt fest, dass Deutschland den gesamten Wertzuwachs (potenziell aus jahrzehntelanger Wertentwicklung) als laufende Kapitaleinkünfte mit bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Das ist kein theoretisches Risiko – es tritt in unserer Praxis regelmäßig auf.
Praktische Konsequenz: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Roth-Auszahlungen in Deutschland steuerfrei sind. Beitragshistorie, Conversion-Historie und Kontostruktur sollten vor dem Umzug vollständig dokumentiert werden. In manchen Konstellationen ist die Vorverlegung von Auszahlungen vor die deutsche Steuerpflicht die richtige Antwort, in anderen die Stundung. Die Entscheidung ist hochgradig einzelfallspezifisch.
3.4 US Revocable Living Trusts: Vom unsichtbaren zum zugerechneten Vermögen
Der US Revocable Living Trust ist in der US-Nachlassplanung so verbreitet, dass die meisten Amerikaner vergessen, dass sie überhaupt einen besitzen. In den USA ist er im Wesentlichen eine administrative Konstruktion – einkommensteuerlich vollständig transparent zu Lebzeiten des Grantors. In Deutschland kann derselbe Trust zu einer Vermögensmasse mit eigener Rechtsnatur nach § 15 AStG werden, mit drei möglichen Folgen:
- Transparenter Grantor Trust: Vermögen und Erträge werden dem in Deutschland ansässigen Grantor zugerechnet, als hielte er sie persönlich. In aller Regel das günstigste Ergebnis, setzt aber saubere Dokumentation voraus.
- Intransparenter (opaker) Trust: Das Vermögen liegt außerhalb der deutschen Bemessungsgrundlage des Grantors. Ausschüttungen an in Deutschland ansässige Begünstigte werden jedoch im Zeitpunkt der Ausschüttung besteuert, und es kann Schenkungsteuer auf jede Ausschüttung anfallen – ein deutlich schlechteres Ergebnis.
- Hybridfall: Wo der Trust formal widerruflich ist, aber faktisch intransparent agiert, ist die Einordnung streitig und das Risiko einer Mehrfachbelastung (Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Interaktion mit Erbschaftsteuer) am höchsten.
Der Entscheidungsbaum hängt von der Trust-Urkunde, den Befugnissen des Grantors (Widerruf, Trustee-Wechsel, Investmentanweisungen) und der historischen Ausschüttungspraxis ab. Der teuerste Fehler ist, den Trust unverändert zu lassen und auf das Beste zu hoffen.
3.5 PFIC und US-Investmentfonds: Das Spiegelbild eines bekannten Problems
Die meiste US-Deutschland-Steuerliteratur dreht sich um das PFIC-Problem: Wenn ein US-Bürger in nicht-US-Investmentfonds investiert (auch in gewöhnliche deutsche ETFs), behandeln die USA diese Fonds als Passive Foreign Investment Companies und besteuern sie nach §§ 1291–1298 IRC besonders ungünstig. Das ist bekannt.
Das Spiegelbild ist weniger bekannt und ebenso schmerzhaft. US-Investmentfonds, die von einer Person gehalten werden, die in Deutschland steuerpflichtig wird, fallen unter das Investmentsteuergesetz (InvStG). Das deutsche Recht ordnet die Fonds in eigene Kategorien ein (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstige Investmentfonds) mit unterschiedlichen Teilfreistellungen und erhebt die Vorabpauschale – eine fiktive jährliche Besteuerung der unterstellten Wertentwicklung – auf thesaurierende Fonds. US-domizilierte Fonds liefern in aller Regel keine deutsche Steuerbescheinigung, sodass die Berechnung manuell rekonstruiert werden muss und die Fonds mangels besserer Information häufig als „sonstige Investmentfonds“ (ungünstigste Kategorie) eingestuft werden.
Praktische Konsequenz: In vielen Fällen ist die richtige Antwort, US-Investmentfondspositionen vor Begründung der deutschen Steuerpflicht zu liquidieren – auch zum Preis vorgezogener US-Kapitalgewinne –, weil die laufende deutsche Steuerineffizienz über mehrjährige Halteperioden den einmaligen US-Steueraufwand übersteigt.
3.6 Brokerage-Konten, Municipal Bonds und Kapitalgewinne
Drei Teilprobleme treffen hier zusammen. Erstens: Einzeltitelpositionen (Aktien, Anleihen) in einem US-Brokerage-Konto – realisierte Kapitalgewinne nach Begründung der deutschen Steuerpflicht sind in Deutschland mit 26,375 % (Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag) steuerpflichtig, US-Steuer auf denselben Gewinn ist nach dem DBA USA anrechenbar. Das Risiko liegt darin, dass der US-Broker US-Steuer einbehält, die je nach Asset-Klasse vollständig anrechenbar ist oder eben nicht.
Zweitens: US Treasury- und Corporate-Bond-Kupons folgen derselben Logik. Drittens – und hier liegt die Falle – sind US Municipal Bonds, die in den USA bundessteuerfrei und oft auch einzelstaatlich steuerfrei sind, in Deutschland uneingeschränkt als laufende Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Es gibt keine deutsche Entsprechung der US-Municipal-Bond-Freistellung. Eine pensionierte Ärztin mit 2 Mio. USD in kalifornischen Municipal Bonds bei 4 % Rendite weist in den USA 0 USD steuerpflichtige Einkünfte aus – und in Deutschland rund 72.000 € steuerpflichtige Einkünfte, die mit einem Grenzsteuersatz von oft mehr als 45 % belastet werden.
Praktische Konsequenz: Vor dem Umzug ist jede Position mit ihrer steuerlichen Charakteristik unter beiden Rechtsordnungen zu dokumentieren. Insbesondere Municipal Bonds sind häufig der einzelne größte vermeidbare Steueraufwand bei einem US-Deutschland-Umzug, und die Antwort lautet fast immer: vor dem Umzug liquidieren und durch in beiden Systemen unbedenkliche Instrumente ersetzen.
3.7 Beteiligungen an US-Gesellschaften: LLC, S-Corp, C-Corp, LP
US-Klassifikation und deutsche Klassifikation von Gesellschaftsformen weichen häufig voneinander ab. Die vier häufigsten Problemfälle:
- US LLC (Single-Member): In den USA Standardbehandlung als „disregarded entity“ – das Einkommen fließt unmittelbar dem Gesellschafter zu. In Deutschland werden Single-Member-LLCs nach dem Rechtstypenvergleich häufig als Kapitalgesellschaften eingeordnet, das heißt: Das Einkommen wird auf Gesellschaftsebene körperschaftsteuerpflichtig und die Ausschüttung an den Gesellschafter zusätzlich. Das kann zu einer Doppelbelastung im US-DE-Verhältnis führen – derselbe Sachverhalt wird in den USA als Personengesellschaft besteuert und in Deutschland als Kapitalgesellschaft.
- US LLC (Multi-Member): US-Standardbehandlung als partnership; die deutsche Behandlung folgt einem zweistufigen Rechtstypenvergleich (BMF-Schreiben vom 19.03.2004 als Rahmen). Fehlklassifikationen sind häufig, und der Unterschied zwischen transparenter und intransparenter Behandlung kann den effektiven Steuersatz um 15–20 Prozentpunkte verschieben.
- S-Corporation: Für deutsche Zwecke immer eine Kapitalgesellschaft, niemals transparent. Die S-Corp-Option ist eine rein US-rechtliche Wahl ohne Wirkung auf die deutsche Besteuerung. Ausschüttungen werden in Deutschland als Dividenden besteuert; die Gesellschaft selbst nur, wenn sie die Schwellenwerte nach § 8 KStG erfüllt, der deutsche Gesellschafter aber in jedem Fall.
- C-Corporation: Immer eine Kapitalgesellschaft in Deutschland. Dividenden werden im Privatvermögen mit 26,375 % Abgeltungsteuer besteuert, im Betriebsvermögen über das Teileinkünfteverfahren, jeweils unter Anrechnung der US-Quellensteuer nach DBA USA.
3.8 Schenkung und Erbschaft: Die Welteinkommensfalle
Deutschland wendet das Welteinkommensprinzip auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer an: Ein in Deutschland ansässiger Empfänger ist steuerpflichtig auf weltweit erhaltene Schenkungen und Erbschaften, unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers. Das deutsch-amerikanische Erbschaft- und Schenkungsteuer-Abkommen (separat vom Einkommensteuer-DBA und enger gefasst) entlastet nur teilweise und erfasst nicht alle Vermögensarten.
Drei häufige Konstellationen führen zu unerwarteter Belastung:
- Erbschaft von einem US-Elternteil aus einem Revocable Living Trust mit Bargeld, Wertpapieren oder US-Immobilien. Der Trust löst sich beim Tod des Grantors in den USA auf; der in Deutschland ansässige Erbe erbt. Steuerpflicht in Deutschland zu Sätzen zwischen 7 % und 30 % je nach Steuerklasse und Höhe, wobei die US-Estate-Tax (in der Praxis selten zu zahlen wegen der hohen US-Bundesfreibeträge) regelmäßig nicht anrechenbar ist.
- Lebzeitige Schenkungen oberhalb der Freibeträge für Ehegatten (500.000 €) oder Kinder (400.000 € pro Kind und Schenker innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums). US-Schenker übertragen häufig Vermögenswerte weit oberhalb dieser Schwellen, ohne zu erkennen, dass der deutsche Empfänger Schenkungsteuer schuldet.
- US-Lebensversicherungsleistungen an einen in Deutschland ansässigen Begünstigten. Die deutsche Behandlung hängt von der Vertragsstruktur ab; manche Produkte werden günstig behandelt, andere nicht.
Anzeigepflicht: Der deutsche Empfänger muss das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme eines Schenkungs- oder Erbschaftsvorgangs benachrichtigen (§ 30 ErbStG), unabhängig von einer späteren Steuererklärung. Eine Verletzung dieser Pflicht ist ein eigenes Vergehen.
3.9 Meldepflichten: FBAR, FATCA, Form 3520 – und ihre deutschen Pendants
US-Steuerinländer (einschließlich aller US-Bürger, unabhängig vom Wohnort) unterliegen einem mehrschichtigen Meldesystem, das mit dem Umzug nicht endet. Die wichtigsten Punkte für einen in Deutschland ansässigen Amerikaner:
- FBAR (FinCEN Form 114): Erforderlich für jedes nicht-US-Finanzkonto oder jede Zeichnungsberechtigung darüber, wenn der Gesamtsaldo zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 10.000 USD übersteigt. Deutsche Bankkonten, Brokerage-Konten und teilweise auch Vorsorgestrukturen fallen darunter. Strafen für vorsätzliche Nichtmeldung erreichen 100.000 USD pro Verstoß oder 50 % des Kontostands, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Form 8938 (FATCA): Wird mit der US-Steuererklärung eingereicht; höhere Schwellen als der FBAR, aber breitere Asset-Kategorien, einschließlich ausländischer Pensionsansprüche und bestimmter Versicherungsprodukte.
- Form 3520 / 3520-A: Erforderlich bei Transaktionen mit ausländischen Trusts und für ausländische Schenkungen über 100.000 USD von natürlichen Personen oder 19.570 USD (2025) von ausländischen Gesellschaften. Verspätungsstrafen beginnen bei 10.000 USD und steigen auf bis zu 35 % der Schenkung/Übertragung.
- Form 5471, 8865, 8858: Erforderlich bei Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und „disregarded entities“. Häufiger Auslöser: Ein US-Bürger hält eine UG, GmbH oder GbR in Deutschland. Strafrahmen ab 10.000 USD pro Formular und Jahr.
Auf deutscher Seite erfolgen die entsprechenden Mitwirkungspflichten im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Anlage AUS für ausländische Einkünfte, Anlage KAP für Kapitaleinkünfte, Anlage SO für sonstige Einkünfte) plus die separaten Anzeigepflichten nach § 30 ErbStG und – wo erforderlich – die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO für unterlassene Erklärungen aus Vorjahren.
4. Was die USA besteuern und was Deutschland besteuert – die Übersicht
Die folgende Tabelle fasst die typische Behandlung in beiden Rechtsordnungen für die häufigsten Einkunfts- und Vermögensarten zusammen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung – die Qualifikation hängt vom Sachverhalt ab –, aber sie zeigt die Grundrichtung jedes Systems.
|
Einkunfts- / Vermögensart |
US-Behandlung |
Deutsche Behandlung (nach Zuzug) |
Friktion |
|
Gehalt / Lohn |
Steuerpflicht bei US-Quelle oder US-Citizen |
Steuerpflicht (Welteinkommen ab Zuzugstag) |
Gering — DBA verteilt; Anrechnung beseitigt Doppelbelastung |
|
401(k) / Trad. IRA Wertzuwachs |
Steuerlich aufgeschoben |
Aufschub wird respektiert |
Gering (Aufbauphase) |
|
401(k) / Trad. IRA Auszahlung |
Ordentliches Einkommen (USA bei Verbleib) |
DE nach § 22 Nr. 5 EStG |
Mittel — Qualifikation als Pension entscheidend |
|
Roth IRA — Wertzuwachs |
Steuerfrei in USA |
I.d.R. aufgeschoben, aber umstritten |
Hoch — Einzelfall |
|
Roth IRA — Auszahlung |
Steuerfrei bei Qualifikation |
In DE häufig steuerpflichtig (keine Automatik) |
Sehr hoch |
|
US-Investmentfonds |
US-Standardbehandlung |
InvStG-Kategorien, Vorabpauschale anwendbar |
Hoch — Verwaltungslast |
|
US Municipal Bonds |
Bundessteuerfrei |
In DE voll steuerpflichtig als Kapitalertrag |
Sehr hoch |
|
Revocable Living Trust |
Transparent |
§ 15 AStG-Analyse; häufig zuzurechnen |
Hoch — abh. v. Urkunde |
|
US LLC (Single-Member) |
Disregarded entity |
In DE häufig Kapitalgesellschaft (Rechtstypenvergleich) |
Sehr hoch |
|
S-Corporation |
Pass-through (USA) |
Immer Kapitalgesellschaft in Deutschland |
Hoch — Qualifikationskluft |
|
C-Corporation Dividenden |
Qualified-dividend- Behandlung in USA |
Abgeltungsteuer 26,375 % (oder Teileinkünfteverfahren) |
Mittel |
|
Brokerage- Kapitalgewinne |
Short/long-term |
Abgeltungsteuer 26,375 % ab Zuzug |
Gering — FTC verfügbar |
|
Erbschaft von US-Elternteil |
Bundesfreibetrag ~13,6 Mio. USD (2025) |
Welteinkommensprinzip; 7–30 % in DE |
Hoch |
|
Schenkung > 19k USD / 400k € |
US-Annual-Exclusion |
Anzeigepflicht binnen 3 Monaten |
Hoch |
5. Die 12-Punkte-Checkliste vor dem Umzug
Diese zwölf Schritte – in den sechs bis zwölf Monaten vor dem Umzug sequenziell abgearbeitet – verhindern die große Mehrzahl vermeidbarer Probleme. Sie sind unmittelbar unserem Aufnahmeprotokoll für US-Zuzüge entnommen und werden vor Beginn jeder Deklarationsarbeit von Mandant und Bearbeiter abgezeichnet.
- Steuerlichen Status klären und dokumentieren: US-Bürger, Green-Card-Inhaber, Resident Alien (Substantial Presence Test) oder Non-Resident Alien. Bisherige Steueransässigkeit in jedem US-Bundesstaat erfassen, um fortbestehende State-Tax-Risiken zu identifizieren.
- Vollständige Erfassung aller US-Finanzkonten: 401(k), Traditional IRA, Roth IRA, SEP IRA, SIMPLE IRA, HSA, Brokerage, Spar-, Giro-, CD-Konten, Geldmarkt – einschließlich jeder Zeichnungsberechtigung über Familienkonten.
- Vollständige Erfassung aller Gesellschaftsbeteiligungen: LLC (Single- und Multi-Member), S-Corp, C-Corp, LP, LLP, Partnership Interests. Beteiligungsquote, Stimmrechte, Ausschüttungshistorie und Guaranteed Payments festhalten.
- Trust-Beziehungen identifizieren: als Grantor, Trustee, Protector oder Beneficiary. Trust Deed, sämtliche Nachträge, aktuelle Statements und Distribution Notices beschaffen.
- Sämtliche US-Steuerunterlagen der letzten drei Jahre lokalisieren und digitalisieren: W-2, 1099, K-1, Plan Statements, Consolidated Brokerage Statements. Sie werden sowohl für die US-Schlusserklärung als auch für die deutsche Eröffnungserklärung benötigt.
- Optimalen Zuzugstag festlegen. Berücksichtigung von RSU-Vesting-Terminen, Bonusauszahlungen, Realisierungsfenstern für Kapitalgewinne, Roth-Conversion-Möglichkeiten und dem deutschen Veranlagungszeitraum.
- Liquidationsentscheidung für US-Anlagepositionen vor dem Zuzug. Standardkandidaten: US-domizilierte Investmentfonds und ETFs, US Municipal Bonds, komplexe Derivatpositionen.
- Roth-IRA-Strategie festlegen: vorgezogene Auszahlung, Halten mit vollständiger Dokumentation oder weitere Conversion. Die Antwort hängt von Alter, voraussichtlicher Aufenthaltsdauer und Roth-Volumen ab.
- US-Trust-Strukturen mit US-Deutschland-Blick prüfen. Typische Anpassungen: Auflösung eines Revocable Living Trust, Wechsel der Struktur oder formelle Dokumentation der Grantor-Klassifikation.
- US-Schlusserklärung planen: Departure Date verbindlich festlegen, ggf. Form 8854 bei Expatriation einreichen, Wohnsitzwechsel für Bundesstaaten dokumentieren.
- Vorab-Mandatsanbahnung mit einem Steuerberater mit US-Schwerpunkt. Die deutsche Eröffnungserklärung ist die risikoreichste Steuererklärung im gesamten Bogen – eine frühe Einbindung verhindert strukturelle Fehler, die über Jahre fortwirken.
- Anmeldung in Deutschland vorbereiten (Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht): Pass, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, Heirats- und Geburtsurkunden (mit Apostille, soweit erforderlich), Nachweis einer in Deutschland anerkennungsfähigen Krankenversicherung.
6. Die 10-Punkte-Checkliste nach Ankunft
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von 14 Tagen ab Bezug der Wohnung. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem die deutsche Steuerpflicht beginnt.
- Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erhalten – wird automatisch nach Anmeldung versandt.
- Deutsches Bankkonto eröffnen. Direktbanken (N26, ING, comdirect) sind unkomplizierter; klassische Banken (Sparkasse, Volksbank) verlangen mehr Unterlagen, bieten aber häufig stärkere Vor-Ort-Begleitung bei Immobilienthemen.
- Krankenversicherung nach deutschen Anforderungen verbindlich klären: GKV (Pflichtversicherung) für Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, PKV für Besserverdiener und Selbstständige. Die Wahl hat jahrzehntelange steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen und ist nur eingeschränkt revidierbar.
- Anzeige nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten bei jedem Erbschafts- oder Schenkungsvorgang, der nach dem Zuzugstag eintritt.
- Mitteilung an das zuständige Finanzamt über bestehende US-Steuerpflichten und Anforderung der einschlägigen Formulare (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei selbstständiger Tätigkeit).
- US-Compliance aufrechterhalten: FBAR bis 15. April (automatische Verlängerung bis 15. Oktober), Form 1040 bis 15. Juni (automatische Verlängerung für US-Expats) zuzüglich Form 8938 bei Überschreitung der FATCA-Schwellen.
- Eröffnungsbestand jeder Anlageposition zum Zuzugstag in Euro umrechnen (offizieller EZB-Kurs oder tagesaktueller Kurs) – das wird die deutsche Anschaffungsgrundlage.
- Bei nicht liquidierten US-Investmentfonds: Vorabpauschale manuell ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres berechnen und fortschreiben.
- Eröffnungs-Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben (31. Juli des Folgejahres oder 28. Februar des übernächsten Jahres bei Vertretung durch einen Steuerberater), unter Verwendung der Anlagen AUS, KAP, R, V, SO je nach Sachverhalt.
7. Praxisbeispiel: Ein Tech-Manager aus San Francisco
Um die abstrakten Punkte greifbar zu machen, ein anonymisiertes, aber praxisnahes Beispiel: ein 41-jähriger Software-Engineering-Manager (der Mandant) zieht im Juli 2026 mit seiner deutschen Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern von San Francisco nach München. Die Ausgangslage vor dem Umzug:
- Jährliches Grundgehalt: 340.000 USD.
- RSU-Vesting-Plan: 180.000 USD in 2026, davon 90.000 USD nach dem Zuzugstag.
- 401(k)-Bestand: 620.000 USD (Traditional).
- Roth-IRA-Bestand: 145.000 USD (aufgebaut über 12 Jahre durch Backdoor-Conversions).
- Brokerage-Konto: 480.000 USD (60 % US-Einzelaktien, 30 % US-domizilierte Total-Market-ETFs, 10 % kalifornische Municipal Bonds).
- HSA-Bestand: 48.000 USD.
- Revocable Living Trust mit dem Familienheim in Palo Alto (nach dem Umzug als Mietobjekt fortgeführt): Hypothek 1,1 Mio. USD, Marktwert 2,3 Mio. USD.
Die strukturellen Eingriffe
Rückwärts vom Zuzugstag aus geplant wurden sieben strukturelle Anpassungen vor dem Umzug umgesetzt. Die Municipal Bonds (rund 48.000 USD) wurden im März 2026 liquidiert – im Tausch gegen eine moderate US-Steuer auf den realisierten Kursgewinn wurde eine jährliche deutsche Steuer auf 19.200 USD Municipal-Bond-Kupons vermieden, die in Deutschland mit dem vollen progressiven Satz zu versteuern gewesen wären. Die US-domizilierten ETFs (144.000 USD) wurden liquidiert und in UCITS-konforme, in Irland domizilierte Pendants reinvestiert; das eliminierte sowohl das deutsche Vorabpauschalen-Problem als auch das spiegelbildliche PFIC-Risiko. Der RSU-Vesting-Plan wurde mit dem Stock-Plan-Administrator des Arbeitgebers durchgesehen und der Vesting-Termin von zwei Tranchen um wenige Wochen verschoben, damit diese auf der US-Seite der Ansässigkeitsgrenze blieben. Der Roth IRA wurde vollständig dokumentiert (Beitragshistorie, Conversion-Records) und in einer prüfungsfesten Akte bereitgelegt. Der Traditional 401(k) blieb unverändert – die Auszahlungsphase liegt Jahrzehnte in der Zukunft, und die deutsche Behandlung nach Art. 18A DBA USA ist bei dieser Plan-Struktur günstig. Das HSA wurde dokumentiert, aber unverändert gelassen; die deutsche Behandlung von HSAs ist verwaltungsseitig noch nicht abschließend geklärt, eine vorgezogene Auszahlung hätte US-Steuer ausgelöst.
Die wichtigste Einzelentscheidung betraf den Revocable Living Trust mit dem Haus in Palo Alto. Der Trust wurde vor dem Umzug aufgelöst, das Haus auf Mandant und Ehefrau persönlich zurückübertragen, und das Vermietungsmodell als persönlicher Immobilienbesitz neu aufgesetzt. Damit entfielen das Zurechnungsrisiko nach § 15 AStG und die latente Schenkungsteuer-Exposure auf jede implizite Zuwendung an die in Deutschland ansässige Ehefrau. Im Gegenzug fielen einmalige US-rechtliche Aufwendungen und die Kosten der Eigentumsumschreibung an. Die laufenden Mieteinkünfte aus Palo Alto werden in den USA besteuert (Art. 6 DBA USA weist die primäre Besteuerung dem Belegenheitsstaat zu) und in Deutschland nicht zusätzlich, sondern lediglich über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Das Ergebnis
Vermeidbare deutsche Steuerbelastung in den Jahren eins bis fünf vor Eingriffen: rund 78.000 €. Nach Eingriffen: rund 4.500 €. Kosten der Vorab-Beratung und der strukturellen Anpassungen: rund 18.500 €. Netto-Wirkung in den Jahren eins bis fünf: rund 55.000 € Steuerschutz, mit weiter wachsendem Nutzen in den Jahren sechs bis fünfzehn durch die fortgesetzte Verzinsung der vermiedenen Belastung.
8. Häufige Fragen
Wann genau beginnt die deutsche Steuerpflicht?
Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes (eine zur dauerhaften Nutzung verfügbare Wohnung) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts (in der Regel nach 183 Tagen Anwesenheit). Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt – Pflicht innerhalb von 14 Tagen nach Einzug – ist der typische administrative Auslöser. Ab dem Tag der Ansässigkeit unterliegt das Welteinkommen der deutschen Besteuerung, mit Entlastung über das DBA USA.
Muss ich nach dem Umzug nach Deutschland weiterhin US-Steuererklärungen abgeben?
Ja. Die USA besteuern ihre Staatsbürger und Green-Card-Inhaber auf Welteinkommen, unabhängig vom Wohnort. Solange Sie die US-Staatsbürgerschaft oder eine Green Card halten, geben Sie jährlich Form 1040 ab, zuzüglich FBAR für nicht-US-Finanzkonten und Form 8938, sobald die FATCA-Schwellen überschritten sind. Doppelbesteuerung wird durch Foreign Tax Credit und DBA USA gemildert, nicht eliminiert.
Ist mein 401(k) in Deutschland steuerpflichtig?
Der Wertzuwachs im 401(k) ist bei einem deutschen Steuerinländer grundsätzlich nicht laufend steuerpflichtig – Deutschland respektiert den Aufschub. Auszahlungen sind in Deutschland nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig, sobald sie beginnen, und die Behandlung hängt von der Qualifikation als „qualifizierter Pensionsplan“ nach deutschen Maßstäben ab. Überwiegend arbeitgeberfinanzierte Pläne werden tendenziell günstig behandelt; überwiegend aus Nachsteuer-Eigenbeiträgen finanzierte Pläne weniger.
Ist mein Roth IRA in Deutschland steuerfrei?
Nicht automatisch. Das DBA USA wurde verhandelt, bevor Roth-Konten in ihrer heutigen Form existierten, und die Qualifikation von Roth-Auszahlungen ist streitig. Der interne Wertzuwachs wird in aller Regel nicht laufend besteuert (Deutschland respektiert den Aufschub im Konto), Auszahlungen können jedoch in Deutschland als laufende Kapitaleinkünfte besteuert werden. Die Behandlung ist einzelfallspezifisch und hängt von Kontostruktur, Conversion-Historie und Art der Beiträge ab.
Was passiert mit meinen US-Investmentfonds nach dem Umzug?
US-domizilierte Investmentfonds fallen nach dem Zuzug unter das Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Fonds werden in deutsche Kategorien eingeordnet (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstige Investmentfonds) mit unterschiedlichen Teilfreistellungen, und die Vorabpauschale (eine fiktive jährliche Besteuerung der unterstellten Wertentwicklung) ist anzuwenden. US-Fonds liefern in der Regel keine deutsche Steuerbescheinigung, sodass die Berechnung manuell zu rekonstruieren ist – oft mit der ungünstigsten Kategorisierung. In vielen Fällen ist die Liquidation vor dem Umzug und Neuinvestition in UCITS-konforme Alternativen die richtige Antwort.
Sind US Municipal Bonds in Deutschland steuerfrei?
Nein. US Municipal Bonds sind in den USA bundessteuerfrei und häufig auch einzelstaatlich steuerfrei, aber Deutschland kennt keine vergleichbare Freistellung. Die Kupons sind in Deutschland uneingeschränkt als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig, mit Grenzsteuersätzen, die häufig 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag überschreiten. Das ist einer der einzelnen größten vermeidbaren Steueraufwände bei einem US-Deutschland-Umzug, und die Antwort lautet fast immer: vor dem Umzug liquidieren.
Muss ich meinen US Revocable Living Trust auflösen?
Nicht zwingend, aber jeder Revocable Living Trust ist vor dem Umzug unter § 15 AStG und den korrespondierenden deutschen Klassifikationsregeln zu prüfen. Das Risiko: Deutschland kann den Trust als eigenständige Vermögensmasse behandeln, mit Zurechnung an den Grantor oder Behandlung der Ausschüttungen als Schenkungen, beides mit unerwarteter Steuerfolge. In vielen Fällen ist die Auflösung und persönliche Rückübertragung der Assets die sauberste Lösung; in anderen kann der Trust mit guter Dokumentation fortgeführt werden.
Was ist die deutsche Wegzugsbesteuerung, und betrifft sie mich beim Zuzug?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Personen, die Deutschland verlassen und Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten. Für einkommende Amerikaner ist sie beim Zuzug regelmäßig nicht relevant, wird aber zum Thema, wenn Sie Deutschland später wieder verlassen und qualifizierende Beteiligungen halten. Die Reform 2022 hat die Regelung deutlich verschärft, und das EuGH-Verfahren „Gena“ (C-430/25) könnte sie weiter neu justieren. Für US-Zuzügler ist dies ein Thema, das vor jedem späteren Folgeumzug erneut zu prüfen ist.
Wie werden deutsche Immobilienkäufe besteuert?
Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % und wird einmalig vom Käufer geschuldet. Die laufende Grundsteuer ist im internationalen Vergleich moderat. Mieteinkünfte aus einer deutschen Immobilie werden unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers in Deutschland besteuert. Für US-Bürger sind die Mieteinkünfte auch in den USA zu erklären, mit FTC für die in Deutschland gezahlte Steuer.
Sollte ich meine US-Bankkonten beibehalten?
Grundsätzlich ja – für laufende US-Steuererklärungen, RSU- und Equity-Erlöse sowie Sozialversicherungsrenten. Die Konten unterliegen der FBAR-Meldepflicht und müssen je nach Zinsertrag in der Anlage KAP erklärt werden. Welche US-Konten erhalten und wie konsolidiert wird, gehört zum Pre-Move-Plan.
Kann ich meine US-Krankenversicherung nach dem Umzug weiterführen?
Für die laufende Versorgung in der Regel nicht – Deutschland verlangt eine gesetzliche oder private Krankenversicherung, die den deutschen Anforderungen entspricht; US-ACA-Pläne erfüllen das nicht. Manche Mandanten halten eine US-Reise- oder Auslandskrankenpolice für Heimataufenthalte, die Hauptversicherung muss aber deutsch sein. Die Entscheidung GKV vs. PKV ist eine der folgenreichsten mittelfristigen Finanzentscheidungen und hängt von Einkommen, Alter, Familienstruktur und geplanter Aufenthaltsdauer ab.
Wie wirksam verhindert das DBA USA Doppelbesteuerung tatsächlich?
Das DBA USA verteilt für jede Einkunftsart die primäre Besteuerung auf einen der beiden Staaten, der jeweils andere Staat gewährt Entlastung durch Anrechnung. In der Praxis wird Doppelbesteuerung für die häufigsten Einkunftsarten (Lohn, Pensionen, Dividenden, Zinsen, Immobilieneinkünfte) gemildert, aber nicht immer vollständig eliminiert. Qualifikationskonflikte und Timingdifferenzen führen zu Restexposure. Die größten Lücken liegen bei Roth-IRA-Behandlung, Trust-Behandlung und Schenkung/Erbschaft.
Brauche ich einen deutschen Steuerberater und einen US-CPA, oder reicht einer?
Bei nennenswerter Vermögensbasis brauchen Sie beide. Die beiden Systeme lassen sich nicht aufeinander abbilden, und in einer Jurisdiktion zugelassene Berater dürfen in der anderen nicht einreichen. Das funktionierende Modell: ein deutscher Steuerberater mit US-Schwerpunkt arbeitet eng mit einem US-CPA mit Verständnis für die deutsche Ansässigkeit – koordiniert, nicht parallel. Unsere Praxis arbeitet so mit mehreren US-CPA-Partnern in den USA.
Wann ist meine erste deutsche Steuererklärung fällig?
Die reguläre Frist für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres, mit Verlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres bei Vertretung durch einen Steuerberater. Für die Eröffnungserklärung nach einem Zuzug liegt die praktische Bearbeitung typischerweise sechs bis neun Monate nach Jahresende.
Kann ich US-Steuerzahlungen in der deutschen Erklärung abziehen?
Nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben. US-Steuer auf Einkünfte, die zugleich in Deutschland steuerpflichtig sind, wird nach der Anrechnungsmethode auf die deutsche Steuer auf dieselben Einkünfte angerechnet, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag. Überschüssige US-Steuer ist gegen andere deutsche Einkünfte nicht abzugsfähig. Die Mechanik erfolgt über die Anlage AUS.
9. Quellen und weiterführende Hinweise
- Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung vom 10. November 2025 zur Wanderung zwischen Deutschland und den USA, Januar bis September 2025.
- Pew Research Center / Global Citizen Solutions Global Intelligence Unit, Briefing zu US-Auswanderungstrends, Mai 2026.
- US Federal Register, Quarterly Publication of Individuals Who Have Chosen to Expatriate, Q1 2025.
- Association of Americans Resident Overseas (AARO), Schätzungen zu US-Bürgern im Ausland, 2025/2026.
- Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, insbesondere Art. 18A in der Fassung des Protokolls von 2008.
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 1, 2, 22, 49.
- Investmentsteuergesetz (InvStG), insbesondere §§ 6, 16, 18.
- Außensteuergesetz (AStG), insbesondere §§ 6, 15.
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), insbesondere §§ 2, 16, 30.
- BMF-Schreiben vom 19.03.2004 zur Einordnung ausländischer Rechtsformen (Rechtstypenvergleich).
- BFH-Urteil vom 06.09.2023, I R 35/20 (Wächtler-Folgeverfahren) zur Stundung der Wegzugsteuer.
Über den Autor
Julian Thalmeir ist Steuerberater (Steuerberaterkammer München) und Fachberater für Internationales Steuerrecht. Seine Augsburger Boutique-Kanzlei Kanzlei Thalmeir konzentriert sich ausschließlich auf international mobile Privatpersonen, US-Bürger und Green-Card-Inhaber in Deutschland, international tätige Unternehmer und vermögende Familien zwischen zwei Steuersystemen. Die Kanzlei wurde vom Handelsblatt als eine der besten Steuerberater Deutschlands 2026 ausgezeichnet (unabhängige Analyse von rund 4.000 Kanzleien) und führt eine 4,9-Sterne-Bewertung bei Google über mehr als 150 verifizierte Rezensionen. Julian publiziert im IWB (NWB Verlag) und arbeitet ausschließlich bilingual (Deutsch / Englisch) in vollständig digitalem Workflow.
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