US-Trusts in der deutschen Steuerfalle: Was Erben und Begünstigte jetzt wissen müssen

Besteuerung US Trust

Ein US-amerikanisches Erbe scheint oft unkompliziert – bis das Wort „Trust“ fällt. Was in den USA das Standard-Instrument zur Nachfolgeplanung ist, löst in Deutschland oft ein steuerliches Beben aus. Wer in Deutschland lebt und Begünstigter (Beneficiary) eines US-Trusts ist, läuft Gefahr, vom Finanzamt doppelt oder sogar dreifach zur Kasse gebeten zu werden.

In diesem Beitrag erfahren Sie praxisnah, warum der US-Trust im deutschen Recht ein „Fremdkörper“ ist und wie Sie die gefürchtete Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden.


1. Das Grundproblem: Ein Phantom im deutschen Recht

Der US-amerikanische Trust ist dem deutschen Zivilrecht völlig fremd. Während in den USA das Eigentum zwischen dem Verwalter (Trustee) und den Begünstigten aufgespalten wird (Legal vs. Equitable Title), kennt Deutschland nur das ungeteilte Eigentum.

Die Folge: Das deutsche Finanzamt erkennt den Trust zivilrechtlich nicht an und muss ihn in bekannte Institute wie die Testamentsvollstreckung oder eine Stiftung „umdeuten“. Steuerlich wird der Trust jedoch meist als selbständige Vermögensmasse ausländischen Rechts behandelt.


2. Die Erbschaftsteuer-Falle: Steuerklasse III droht

Wenn Vermögen auf einen Trust übertragen wird, sieht das deutsche Erbschaftsteuergesetz darin oft eine Schenkung oder einen Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

  • Das Risiko: Oft wendet das Finanzamt die Steuerklasse III an. Das bedeutet: Selbst wenn der verstorbene Vater den Trust für seine Kinder errichtet hat, könnten die Kinder wie völlig Fremde mit Steuersätzen von bis zu 30 % oder sogar 50 % besteuert werden, anstatt die günstigen Freibeträge der Steuerklasse I zu nutzen.

3. § 15 AStG: Die Gefahr des „Dry Income“

Das größte Risiko für in Deutschland ansässige Begünstigte ist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG).

  • Was bedeutet das? Wenn Sie als in Deutschland lebende Person „bezugs- oder anfallsberechtigt“ sind, werden Ihnen die Einkünfte des Trusts anteilig direkt zugerechnet.
  • Die Konsequenz: Sie müssen Steuern auf Gewinne zahlen, die Sie physisch gar nicht erhalten haben (sog. Dry Income). Dies kann zu massiven Liquiditätsproblemen führen, wenn der Trust thesauriert und nicht ausschüttet.

Praxis-Tipp: Ob eine solche Zurechnung erfolgt, hängt stark davon ab, ob der Trust als „transparent“ oder „intransparent“ eingestuft wird. Ein widerruflicher Trust (Revocable Trust) wird in Deutschland meist als transparent angesehen, was die Besteuerung direkt beim Gründer belässt.


4. Aktuelle Rechtsprechung: Hoffnung für Discretionary Trusts?

Lange Zeit war unklar, ob Ausschüttungen aus einem Trust zusätzlich zur Hinzurechnungsbesteuerung auch noch Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier für eine gewisse Entspannung gesorgt:

  • Bei sogenannten Discretionary Trusts (Ermessenstrusts), bei denen der Trustee frei entscheidet, ob und wann er ausschüttet, fällt bei der bloßen Ausschüttung oft keine Schenkungsteuer an, sofern kein fester Rechtsanspruch des Begünstigten besteht.
  • Dennoch bleibt die einkommensteuerliche Belastung der Ausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) ein kritisches Thema.

5. Checkliste für US-Trust-Begünstigte in Deutschland

Wenn Sie erfahren, dass Sie Begünstigter eines US-Trusts sind, sollten Sie folgende Punkte sofort prüfen:

  1. Trust-Typ bestimmen: Ist der Trust Revocable (widerruflich) oder Irrevocable (unwiderruflich)?
  2. Dokumentenprüfung: Liegen der Trust Deed (Satzung) und die By-Laws (Beistatuten) vollständig vor?
  3. Anzeigepflicht: Haben Sie den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet (§ 30 ErbStG)?
  4. Hinzurechnung prüfen: Greift § 15 AStG für mich als in Deutschland ansässige Person?
  5. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Kann das DBA USA-Deutschland eine Doppelbesteuerung abmildern?

Fazit: Frühzeitige Analyse rettet Ihr Vermögen

Die steuerliche Behandlung von US-Trusts in Deutschland ist hochkomplex und von der individuellen Ausgestaltung des Trusts abhängig. Wer blindlings auf US-Strukturen vertraut, riskiert eine Steuerlast von über 50 %.

Haben Sie Fragen zu einem US-Trust oder einem Erbe aus den USA? Als Experten für internationales Steuerrecht analysieren wir Ihre Trust-Struktur und entwickeln Strategien zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung und der Steuerklasse III.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung: https://www.stb-thalmeir.de/kontakt/