Die Besteuerung von thesaurierenden Fonds und die Vorabpauschale: Was Anleger Wissen Müssen

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In den letzten Jahren hat sich die Besteuerung von thesaurierenden Fonds durch die Einführung der Vorabpauschale grundlegend verändert. Für viele Kapitalanleger, die in Investmentfonds und ETFs investieren, ist es wichtig, die aktuellen steuerlichen Regelungen zu verstehen, um optimal profitieren zu können. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Aspekte der Vorabpauschale und geben wertvolle Tipps, wie Anleger ihre Steuerlast minimieren können.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Vorauszahlung, die seit 2018 für thesaurierende Investmentfonds und ETFs erhoben wird. Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht aus, sondern reinvestieren sie, was bis zur Einführung der Vorabpauschale eine steuerliche Begünstigung darstellte. Durch die Vorabpauschale werden diese Fonds nun vorab besteuert, um eine Gleichstellung mit ausschüttenden Fonds zu gewährleisten.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom sogenannten Basiszins ab, der jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird. Dieser Zinssatz reflektiert die Rendite einer Bundesanleihe und dient als Referenz für die potenziellen Erträge eines Fonds. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

  1. Ermittlung des Basisertrags: Der Basiszins (ab 01.01.2024 2,29 %) wird mit einem Faktor von 0,7 multipliziert und mit dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn verknüpft.
  2. Vergleich mit der Wertsteigerung: Ist der Basisertrag größer als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds, wird die Wertsteigerung als Vorabpauschale versteuert. Ist der Basisertrag kleiner, wird dieser als Vorabpauschale angesetzt.

Beispiel für die Berechnung der Vorabpauschale

Angenommen, die Fondsanteile haben am 01.01.2024 einen Wert von 10.000 Euro und am Jahresende einen Wert von 20.000 Euro. Die Wertsteigerung beträgt 10.000 Euro, der Basisertrag (berechnet mit dem Basiszins) jedoch nur 160,30 Euro. In diesem Fall wird der Basisertrag als Vorabpauschale versteuert.

Wer ist für die Berechnung und Abführung der Vorabpauschale verantwortlich?

Die Berechnung und Abführung der Vorabpauschale erfolgt automatisch durch die Banken und Broker. Anleger müssen sich daher keine Sorgen über die komplizierte Berechnung machen. Es empfiehlt sich jedoch, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, um den Sparerpauschbetrag auszunutzen und Steuern zu sparen. Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag für Ledige 1.000 Euro und für Verheiratete 2.000 Euro.

Praktische Tipps für Anleger

  • Freistellungsauftrag nutzen: Durch Erteilung eines Freistellungsauftrags können Anleger den Sparerpauschbetrag ausnutzen und so die Steuerlast verringern.
  • Guthaben auf dem Verrechnungskonto: Stellen Sie sicher, dass ausreichend Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto vorhanden ist, um Zinszahlungen auf negative Guthaben zu vermeiden.
  • Verkauf von Fondsanteilen: Beim Verkauf von Fondsanteilen wird die bereits gezahlte Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Fazit

Die Vorabpauschale hat die steuerliche Landschaft für die Besteuerung von thesaurierende Fonds und ETFs grundlegend verändert. Durch ein gutes Verständnis der Regelungen und eine kluge Nutzung von Freistellungsaufträgen können Anleger ihre Steuerlast optimieren und ihre Investments effizient verwalten. Bleiben Sie informiert und nutzen Sie die vorhandenen Möglichkeiten, um das Beste aus Ihren Kapitalanlagen herauszuholen.

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