Die Arbeit
Die Einhaltung der FATCA-Vorschriften ist die Grundvoraussetzung: jährliche Einreichung der Formulare 1040, 8938, FBAR (FinCEN 114) und gegebenenfalls 3520 für ausländische Trusts und Schenkungen. Diese Verpflichtungen enden nicht an der deutschen Grenze. Sie bestehen fort, solange die US-Staatsbürgerschaft besteht.
Bei der PFIC-Meldepflicht wird der deutsche Investmentmarkt ungünstig. Nicht-US-amerikanische Investmentfonds, die meisten UCITS-ETFs und viele versicherungsgebundene Anlagen werden für US-Steuerzwecke als passive ausländische Investmentgesellschaften (PFICs) eingestuft. Die nachteilige Standardbehandlung gemäß § 1291 kann durch eine Wahl zum qualifizierten Fonds (Qualified Electing Fund, QEF) oder eine Bewertung zum Marktwert abgemildert werden – jedoch nur bei korrekter Strukturierung und jährlicher Meldung auf Formular 8621.
Altersvorsorgekonten erfordern besondere Aufmerksamkeit. Auszahlungen aus Roth-IRAs sind in den USA in der Regel steuerfrei, ihre Behandlung in Deutschland hängt jedoch davon ab, ob das Konto gemäß dem entsprechenden Artikel des DBA-USA als privilegiertes Altersvorsorgeinstrument gilt – eine Frage, die nicht immer eindeutig geklärt ist. Auszahlungen aus traditionellen IRAs und 401(k)-Plänen sind in beiden Systemen steuerpflichtig, wobei die Anrechnungsmechanismen nicht immer übereinstimmen. Geerbte IRAs bilden eine eigene Kategorie, da hier die deutsche Erbschaftsteuer, die US-Einkommensteuer und die Zehnjahres-Auszahlungsregel parallel gelten.
Aktienbasierte Vergütungen – RSUs, ISOs, ESPPs – sind der Bereich, in dem die meisten US-amerikanischen IT-Fachkräfte in Deutschland schlecht oder gar nicht beraten werden. Die Herkunftsregeln, die Unverfallbarkeitsmechanismen, das Zusammenspiel der Zuteilungs- und Unverfallbarkeitsfrist mit einem Wohnsitzwechsel und die Behandlung der daraus resultierenden Einkünfte gemäß § 19 EStG erfordern allesamt eine sorgfältige Abstimmung mit der US-amerikanischen Steuererklärung.
Für Mandanten mit historisch gewachsenen Lücken in der US-Steuererklärungspraxis – drei, fünf, manchmal sogar zehn Jahre nicht eingereichter Steuererklärungen – ist das vereinfachte Einreichungsverfahren des IRS weiterhin der übliche Weg. Diese Einreichungen müssen von Anfang an korrekt erfolgen; eine fehlerhafte Einreichung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist wesentlich schlimmer als gar keine Einreichung.
