Internationales Steuerrecht

Wo zwei oder mehr Steuersysteme aufeinandertreffen.

Die meisten Steuerfragen lassen sich innerhalb einer einzigen Gerichtsbarkeit klären. Diejenigen Fälle, in denen dies nicht der Fall ist – etwa wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen greift, wenn zwei Regelwerke widersprüchliche Anforderungen stellen oder wenn eine Entscheidung in einem Land Konsequenzen in einem anderen Land nach sich zieht – sind diejenigen, die diese Praxis definieren.

Die Arbeit

Die Vertragsanalyse ist das Rückgrat. Jede grenzüberschreitende Frage beginnt mit derselben Vorgehensweise: Welcher Artikel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens findet Anwendung, wie interpretieren die beiden Vertragsstaaten ihn, und lassen sich die deutsche und die ausländische Position sowie der Vertragstext miteinander vereinbaren? Wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Situation so gestaltet werden kann, dass eine Vereinbarkeit erreicht wird.

Neben der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen befasst sich unser Tätigkeitsfeld häufig mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – der Realisierung stiller Reserven bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, sei es in einen Vertragsstaat oder ins Ausland. Diese Fälle sind selten einfach: Die Bewertungsfrage, die Frage des Zeitpunkts und die Mechanismen der Steuerstundung nach der ATAD-Regelung erfordern jeweils eine gesonderte Analyse.

US-amerikanische Truststrukturen bilden eine zweite häufig auftretende Kategorie. Für in Deutschland ansässige Begünstigte bestimmt die deutsche Einstufung des Trusts – transparent, intransparent oder hybrid – die gesamte steuerliche Behandlung, sowohl jährlich als auch bei Ausschüttungen. Die Analyse ist obligatorisch; die Standardbehandlung ist fast immer die ungünstigste.

PFIC und FATCA sind die beiden Regelungen, die die US-Staatsbürgerschaft in Deutschland steuerlich verteuern. Nicht-US-amerikanische Investmentfonds, deutsche Versicherungshüllen und die meisten UCITS-ETFs gelten als passive ausländische Investmentgesellschaften (PFIC). Die Einhaltung der FATCA-Vorschriften ist eine fortlaufende Verpflichtung und keine einmalige Angelegenheit. Sie muss mit der deutschen Meldepflicht abgestimmt und darf nicht isoliert erfolgen.

Grenzüberschreitende Renten und die Koordinierung der Sozialversicherungsleistungen spielen eine zunehmend wichtige Rolle in der Praxis und sind Gegenstand laufender Forschungsarbeiten der Kanzlei. Gesetzliche Renten aus den USA, der Schweiz, den Niederlanden, Frankreich, der Türkei und Israel werden jeweils gesondert nach den geltenden Abkommen behandelt. Eine falsche Einstufung kann über die gesamte Rentenbezugszeit hinweg zu erheblichen Verlusten in Höhe von mehreren zehn Prozentpunkten führen.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in verschiedenen Jurisdiktionen vervollständigt das Kernprofil. Befinden sich der Verstorbene, der Erbe und das Vermögen in drei verschiedenen Steuersystemen, müssen die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (sofern vorhanden) und die einseitigen Anrechnungsregeln (sofern nicht vorhanden) sorgfältig – und oft lange vor dem eigentlichen Ereignis – aufeinander abgestimmt werden.

Typische Situationen

Ein in München lebendes deutsch-amerikanisches Ehepaar erbt ein Wertpapierdepot von einem verstorbenen Elternteil aus Kalifornien. Das Depot enthält PFICs (Passive Foreign Investment Companies), der Trust, der es verwaltete, ist für deutsche Zwecke teilweise transparent, und die nach US-Recht mögliche Aufwertung der Anschaffungskosten hat kein deutsches Äquivalent. Wir strukturieren die Liquidationsabfolge, die Meldepflichten beider Seiten und den Zeitpunkt, um eine Doppelbesteuerung zu minimieren.

Ein deutscher Unternehmer mit einer 40%igen Beteiligung an einer GmbH verlegt seinen Firmensitz in die Vereinigten Arabischen Emirate. § 6 AStG findet Anwendung. Die Bewertungsmethode, die Wahlmöglichkeit der Steuerstundung und die Berücksichtigung des Nichtvertragsstatus der VAE erfordern eine abgestimmte Planung Monate vor dem Umzug.

Ein in Deutschland ansässiger britischer Staatsbürger ist Begünstigter eines britischen Treuhandverhältnisses, das eine Familienimmobilie in Yorkshire hält. Gemäß § 39 AO entscheidet die Analyse der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse darüber, ob das Treuhandverhältnis für deutsche Einkommensteuerzwecke transparent ist – eine Frage mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mieteinnahmen, die Spekulationsfrist nach § 23 EStG und die spätere Veräußerung.

Wie wir arbeiten

Jedes internationale Mandat beginnt mit einer systematischen Bestandsaufnahme: Welche Jurisdiktionen sind beteiligt, welche Verträge gelten, welche Sachverhalte sind geklärt, welche nicht, und wo liegen die endgültigen Entscheidungen? Erst dann beginnt die eigentliche Ausarbeitung. Das Ergebnis ist stets schriftlich, stets vor beiden Steuerbehörden rechtssicher und wird stets zu einem im Voraus vereinbarten Festpreis geliefert.

Wenn eine zweite Jurisdiktion die Einbeziehung einer lokalen Vertretung erfordert – beispielsweise eines US-amerikanischen Wirtschaftsprüfers, eines britischen Steuerberaters oder eines Schweizer Treuhänders –, koordinieren wir die Angelegenheiten mit etablierten Kollegen, anstatt zu improvisieren. Diese Vorgehensweise dient dazu, sicherzustellen, dass die deutsche Seite dieser Angelegenheiten einem Standard entspricht, auf den sich der ausländische Berater verlassen kann.

Internationale Steuerangelegenheiten erfordern ein frühzeitiges Gespräch. Ein 15-minütiges, vertrauliches und unverbindliches Telefonat genügt in der Regel, um festzustellen, ob die Kanzlei die richtige ist – und wie eine realistische Zusammenarbeit aussehen könnte.